VG Düsseldorf beschäftigt sich mit Neutralität des Bürgermeisters

Dr. Dominik Lück | Tobias Schröter

Meldung

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18.03.2025

Um die verschiedenen Rollen und Funktionen eines Bürgermeisters und den daraus folgenden Konsequenzen ging es in einer aktuellen Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Az.: 1 K 3351/24 vom 14.03.2025). Der Krefelder Oberbürgermeister hatte sich auf die Rede eines AfD-Abgeordneten in der Ratssitzung spontan und kritisch zu Wort gemeldet. Nach Ansicht des AfD-Politikers habe der Bürgermeister damit seine Pflicht zur Neutralität verletzt.

 

Das VG Düsseldorf musste nun abwägen, in welcher Funktion der Oberbürgermeister den angegriffenen Redebeitrag gehalten hat – als zur Neutralität verpflichteter Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Rates oder als Mitglied des Rates mit dem Recht auf freies Mandat und freie Rede. Bei dieser Abgrenzungsentscheidung stellte das Gericht nun rein formalistisch auf den Umstand ab, dass sich der Oberbürgermeister nicht an die Reihenfolge der Rednerliste gehalten habe und dies nach der Geschäftsordnung des Rates nur als Vorsitzender, aber nicht als einfacher Ratsherr dürfe.  In seiner Funktion als sitzungsleitender Ratsvorsitzender müsse er sich jeder politischen Meinungsäußerung enthalten.

 

„Um rechtssicher zu handeln, sollten Bürgermeister ihre Rollen und Funktionen streng und sichtbar abgrenzen, bei Redebeiträgen etwa durch eine Einleitung, in welcher Funktion sie sich hier äußern. Das ist zwar sehr formal, wird von der Rechtsprechung aber so gefordert. Außerhalb der Neutralität können Sie vor allem als Mitglieder des Rates auch scharf und politisch Stellung beziehen gegen Parteien und Mitglieder, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten“, erklärt Rechtsanwalt Tobias Schröter.

DOMBERT Rechtsanwälte

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