Auf den Wählerwillen kommt es an

Meldung

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01.06.2026

Ein zweites Kreuz auf dem Stimmzettel macht einen Wahlzettel nicht automatisch ungültig. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Wählerwille eindeutig erkennbar ist. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Saarlouis hervor (Az.: 2 A 186/25 vom 19.05.2026).

 

Ein Wähler hatte auf seinem Stimmzettel für die Stadtratswahl in Saarlouis nicht nur in dem Feld des Wahlvorschlags der SPD ein Kreuz gesetzt, sondern zusätzlich auch vor dem Namen eines bestimmten Kandidaten. Der Gemeindewahlausschuss erklärte die Stimme daraufhin für ungültig. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung, das OVG war allerdings jetzt im Berufungsverfahren anderer Auffassung: Es sei eindeutig erkennbar, dass die Wählerstimme zu Gunsten der SPD habe abgegeben werden sollen. Es liege daher nahe, in dem zweiten Kreuz lediglich ein verstärkendes, also positives Element zu sehen, dass die besondere Befürwortung beziehungsweise Unterstützung des zusätzlich gekennzeichneten Bewerbers der gewählten Partei markiere, heißt es in der Pressemeldung des Gerichts.

DOMBERT Rechtsanwälte

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