Meldung
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11.06.2025
Die Bekanntmachung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung muss in Bauleitplanverfahren mindestens einen Tag vor Beginn der Veröffentlichungsfrist erfolgen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (Az.: 14 S 376/24 vom 17.01.2025). Er hat klargestellt, dass mit der Änderung der baugesetzlichen Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit ( § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) und dem Wegfall der Wochenfrist die Bekanntmachung und der Beginn der Veröffentlichung (früher: Auslegung) nicht auf denselben Tag fallen dürfen. Dabei bleibt zu beachten, dass nach aktueller Rechtsmeinung eine ausschließliche Bekanntmachung im Internet nicht ausreicht und noch immer eine analoge Bekanntmachung erfolgen muss.
„Kommunen sollten daher sicherstellen, dass die Bekanntmachung etwa im Amtsblatt nicht mit der Veröffentlichungsfrist im Internet zusammenfällt“, erklärt Rechtsanwalt Michael Liesegang. „Ebenso müssen Kommunen weiterhin auf eine analoge Bekanntmachung achten. Das gilt auch dann, wenn die Hauptsatzung dies nicht mehr vorsieht.“