Meldung
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01.04.2025
Der zweite Abschnitt der 380-kV-Ostküstenleitung im Raum Lübeck darf gebaut werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt (Az.: 11VR 18.24, Beschluss vom 19.02.2025).
Die Umweltvereinigung hatte beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes Schleswig-Holstein anzuordnen. Das Gericht entschied jedoch, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Vorhabens überwiege. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG, wonach die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat, genieße besonderes Gewicht. Nach summarischer Prüfung sei nicht zu erwarten, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg haben werde.
Gegenstand des Verfahrens war der zweite Planfeststellungsabschnitt der sogenannten Ostküstenleitung, die unter anderem der Einbindung erneuerbarer Energien in das Stromnetz und der Erhöhung der Übertragungskapazitäten dient. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass für das Vorhaben ein gesetzlich festgestellter energiewirtschaftlicher Bedarf bestehe (§ 1 Abs. 1 BBPlG i.V.m. Nr. 42 der Anlage).
Die Einwände der Umweltvereinigung, insbesondere zum Natur- und Artenschutz sowie zur Notwendigkeit des Vorhabens, sah das Gericht als nicht durchgreifend an. Die Planrechtfertigung sei aufgrund der gesetzlichen Bedarfsfeststellung gegeben. Auch die umweltrechtlichen Anforderungen, etwa zu Auswirkungen auf bestimmte Libellen- und Schmetterlingsarten, habe die Planfeststellungsbehörde hinreichend geprüft und berücksichtigt. Die vorgesehene Umweltbaubegleitung sei ausreichend bestimmt.
Das Gericht betonte zudem, dass durch das geplante Vorhaben keine irreversiblen Umweltschäden zu erwarten seien, da umfassende Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen seien.
