Meldung
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31.03.2025
Immissionsschutzbehörden müssen Anträge für Windenergielagen bescheiden, wenn die Antragsfristen abgelaufen sind und die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 25.03.2025 in einer mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben. Eine Verzögerung der Entscheidung, bis die Entprivilegierung des Vorhabenstandorts durch Inkrafttreten eines neuen Regionalplans und Feststellung der Flächenziele eintritt, ist damit nicht möglich. Weitere Informationen
Im konkreten Fall hatte der Kreis Lippe die Genehmigung von sieben Windenergieanlagen erst vor circa vier Wochen zu Unrecht versagt. In dem kurzfristig anberaumten Erörterungstermin hatte das OVG Münster nun signalisiert, dass die Ablehnung rechtswidrig war und die Anlagen zum jetzigen Zeitpunkt zu genehmigen sind. Zwar tritt der neuen Regionalplan Ostwestfalen-Lippe bald in Kraft. Die Anlagen liegen nicht in dessen Windenergiegebieten und wären daher zukünftig nicht mehr privilegiert. Folglich müssten die Anträge dann abgelehnt werden. Einer weiteren Verschleppung des Verfahrens bis zum Zeitpunkt dieser Entprivilegierung hat das OVG Münster nun eine Absage erteilt: Der Antrag ist bescheidungsfähig und damit jetzt zu genehmigen – ungeachtet der zukünftigen Entprivilegierung.
Zwischenzeitlich hat der Kreis Lippe die Genehmigung erteilt. „Gegenteiliges hätte für den Kreis Lippe Amtshaftungsansprüche in zweistelliger Millionenhöhe bedeuten können. Das OVG Münster hat signalisiert, dass eine „Flucht in den Regionalplan“ nicht möglich ist. Die Versuche bescheidungsfähige Anträge bis zur Entprivilegierung des Standorts durch die neuen Regionalpläne zu verschleppen, dürften damit der Vergangenheit angehören“, erklärt Rechtsanwalt Michael Liesegang.