BVerwG bestätigt Rechtmäßigkeit der Genehmigung für das LNG-Terminal Stade

Janko Geßner | Tatjana Schmidt, LL.M. (Berkeley)

Meldung

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03.04.2025

Die Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Lüneburg vom 01.11.2023 für die Errichtung und den Betrieb eines landseitigen LNG-Terminals am Standort in Stade ist rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz entschieden (Az.: 7 A 3.24 vom 27.03.2025). Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg wurde in dem Verfahren von DOMBERT Rechtsanwälte vertreten.

Geklagt hatte der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND), Landesverband Niedersachsen. Er machte insbesondere geltend, dass der Betrieb des LNG-Terminals nicht bis zum 31.12.2043 hätte zugelassen werden dürfen, da hierfür kein energiewirtschaftlicher Bedarf bestehe und dies nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Klimaschutzes zu vereinbaren sei. Zudem habe der Betreiber den Nachweis einer Nachnutzungsmöglichkeit des Terminals mit verflüssigtem Ammoniak nicht erbracht. Darüber hinaus lägen auch Verstöße im Bereich der Anlagensicherheit und des Naturschutzrechts vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Genehmigungsbehörde verwehrt, einen früheren als den im LNG-Beschleunigungsgesetz genannten Zeitpunkt des 31.12.2043 für die Beendigung eines LNG-basierten Terminalbetriebs zu verfügen. Auf das Vorliegen eines energiewirtschaftlichen Bedarfs bis zum Ende dieses Zeitraums kommt es dabei nicht an. Auch das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot steht der Zulassung des Betriebs bis 2043 nicht entgegen. Der Betreiber hat die Umrüstbarkeit des Terminals auf einen späteren Betrieb mit verflüssigtem Ammoniak hinreichend nachgewiesen. Verstöße gegen Vorschriften zur Anlagensicherheit und gegen das Naturschutzrecht konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen.

DOMBERT Rechtsanwälte

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