Meldung
|
01.05.2025
Die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Vorranggebieten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg hervor, mit dem es den Eilantrag einer Standortgemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von zwei Windenergieanlagen ablehnte (Az.: 7 S 3/24 vom 2.04.2025). Die Gemeinde hatte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert und verwies unter anderem auf einen in Aufstellung befindlichen Regionalplan mit Vorranggebieten für Windenergienutzung. Darüber hinaus hatte sie Bedenken wegen des Natur- und Artenschutzes sowie möglichen Lärmbeeinträchtigungen.
Das Gericht stellte in seinem Beschluss fest, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, um das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Insbesondere sah das Gericht keine rechtserheblichen Hindernisse durch den in Aufstellung befindlichen Regionalplan. Der Regionalplan sieht zwar die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung vor, entfaltet jedoch nach Auffassung des Gerichts keine Ausschlusswirkung, so dass Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Auch die vom Regionalplan ausgehende Vorwirkung wurde vom Gericht als nicht ausreichend erachtet, um bereits laufende Genehmigungsverfahren zu beeinflussen oder das konkrete Vorhaben zu verhindern.
Darüber hinaus wurden naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Belange geprüft und für nicht ausreichend erachtet, um das Vorhaben zu verhindern. Das Gericht bestätigte damit auch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, das verweigerte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.