Meldung
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05.05.2025
Zum wiederholten Male hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans festgestellt, weil die Ausfertigung nach der Bekanntmachung erfolgte (AZ.: 7 B 158/25.NE vom 25.03.2025).
Wichtig ist, dass der Ausfertigungsvermerk auf der Planzeichnung vor der Bekanntmachung durch den Bürgermeister oder dem zuständigen Hauptverwaltungsbeamten unterzeichnet wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass die vom Gemeinderat beschlossenen Fassung des Bebauungsplans auch mit der zu verkündenden Fassung übereinstimmt. Diesen Ablauf verlangt das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine falsche Reihenfolge führt zu einem stets beachtlichen Ewigkeitsfehler.
„Der Beschluss des OVG Münster ist ein wichtiges Signal an Vorhabenträger und Kommunen, wie essenziell die zeitliche Reihenfolge der Unterschriften auf der Planzeichnung im Verfahren ist: Erst Ausfertigung, dann Bekanntmachung – sonst folgt die Unwirksamkeit. Planungs – und Investitionssicherheit beginnt bei der sauberen Umsetzung der Formvorgaben. Gerade bei der Planung von Großprojekten wie Solar- und Windparks ist darauf besonders zu achten“, erklärt Rechtsanwalt Michael Liesegang.