Meldung
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02.06.2025
Der Betreiber der S-Bahn Berlin ist nicht dazu verpflichtet, Fahrgästen Kopien der Überwachungsvideoaufnahmen zur Verfügung zu stellen, auf denen sie abgebildet sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) entschieden (Az.: 12 B 14/12 vom 13.05.2025) und damit die Entscheidung der Vorinstanz (Az.: 1 K 561/21 vom 12.10.2023) bestätigt.
Der Fahrgast, der eine Kopie der Videoaufnahmen seiner Fahrt von der S-Bahn Berlin haben wollte, stützte sich dabei auf das Recht auf Zurverfügungstellung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Der Betreiber der S-Bahn Berlin weigerte sich und verwies auf sein Datenschutzkonzept, nach dem Videoaufnahmen nicht selbst eingesehen werden und nur bei Auskunftsersuchen von Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden dürfen. Das OVG stellte im Rahmen der Interessenabwägung fest, dass die Interessen des Fahrgastes an der Zurverfügungstellung der Kopie zurückzutreten hätten, denn durch das Datenschutzkonzept der S-Bahn Berlin seien die Persönlichkeitsrechte der Fahrgäste wie auch die Vorgaben der DSGVO bestmöglich gewahrt.
„Diese Entscheidung ist eine überraschende Wendung im datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht“, sagt Rechtsanwältin Zeynep Kenar. „Betroffenenrechte nach der DSGVO werden sonst eher weit ausgelegt. Wenn die Herausgabe von Kopien allein mit dem Verweis auf das Datenschutzkonzept abgelehnt werden kann, stellt sich die Frage, ob Betroffenenrechte dann ausreichend gewahrt werden.“ Möglicherweise gibt es aber noch ein Nachspiel – das OVG hat die Revision zugelassen.