Nichtteilnahme an der Notversorgung der Krankenhäuser muss genauer definiert werden

Dr. Maximilian Dombert | Anuschka Siegers

Meldung

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10.04.2025

Der Gemeinsame Bundesausschuss muss die Vorschriften für die Notfallversorgungsstufen in den Krankenhäusern nach § 136c Abs. 4 SGB V überarbeiten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor (Az.: B 1 KR 25/23 vom 02.04.2025). Damit hat sich die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Augenklinik in der Revision erfolgreich gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

vom 22. 06.2022 und ihre Einstufung als an der Notfallversorgung nicht teilnehmendes Krankenhaus gewehrt. Die Augenklinik wird als reines Belegkrankenhaus geführt und erfüllt daher viele Anforderungen nicht, die für die Notfallversorgung nach dem angefochtenen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vorausgesetzt werden. Krankenhäuser, die die Vorgaben des Beschlusses nicht erfüllen, mussten in den Verhandlungen mit den Krankenkassen über ihr Budget bislang finanzielle Abschläge hinnehmen.

 

Das Bundessozialgericht hat jetzt festgestellt, dass die Regelung des Beschlusses zur Nichtteilnahme an der Notfallversorgung (§ 3 Abs. 2 Satz 1) nichtig ist. So reiche es nicht, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Nichtteilnahme eines Krankenhauses nur mit der Nichterfüllung der festgelegten Anforderungen an die Notfallversorgung begründet. Er müsse ausdrückliche Bedingungen festlegen, unter denen sich ein Krankenhaus an der allgemeinen Notversorgung nicht beteiligt. Aus ihnen müsse ein verminderter Aufwand im Sinne des § 17b Absatz 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz hervorgehen, der es rechtfertigt, das Krankenhaus in die einen Abschlag gebietende Stufe einzuordnen, entschied das Gericht.

 

„Betroffene Krankenhausträger sollten in den Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen auf das Urteil des Bundessozialgerichts hinweisen und die Zahlung von Abschlägen bis auf Weiteres ablehnen“, rät Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert, der die Augenklinik im Rechtsstreit mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss vertreten hat.

Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

DOMBERT Rechtsanwälte

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