Laufendes Disziplinarverfahren auch bei Versetzung von Bedeutung

Kristina Dörnenburg | Kristina Gottschalk, LL.M.oec.

Meldung

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29.05.2026

Ein noch laufendes Disziplinarverfahren kann erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung begründen und den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren rechtfertigen. Das geht aus einem Beschluss im Eilverfahren des Verwaltungsgerichts Hannover hervor (Az.: 13 B 8927/25 vom 12.02.2026).  

 

In dem vorliegenden Verfahren hatte sich die Leiterin einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen auf die Leitung einer Gesamtschule in Niedersachsen beworben. Allerdings lief gegen sie ein umfangreiches Disziplinarverfahren in Nordrhein-Westfalen, in dem es  unter anderem um Veruntreuung von Schulgeldern ging. Die niedersächsische Schulbehörde schloss die Bewerberin daraufhin von dem Auswahlprozess aus. Dagegen klagte die Schulleiterin erfolglos.

 

Nach Ansicht des Gerichts darf ein noch laufendes Disziplinarverfahren grundsätzlich im Bewerbungsprozess berücksichtigt werden, solange es nicht offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich eingeleitet worden ist. In diesem Fall seien die Vorwürfe zudem zu gewichtig und vielfältig, befand das Gericht. Es übertrug die bislang für Beförderungen entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auch auf Versetzungsverfahren – auch wenn Auswahl- und Disziplinarbehörde nicht identisch sind. Entscheidend sei, dass bereits das laufende Verfahren Zweifel an der charakterlichen Eignung begründe, so das Gericht.

 

DOMBERT Rechtsanwälte

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