Neue Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur strukturierten Notfallversorgung
Meldung
|
23.06.2026
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen hat die Mindestvorgaben für die Notfallversorgung in Krankenhäusern konkretisiert. Die Änderungen sind am 20.06.2026 in Kraft getreten.
So gibt es neben den drei etablierten Stufen (Basis, erweiterte und umfassende) der Notfallversorgung zukünftig auch eine Stufe der „Nichtteilnahme“. Krankenhäuser, die nicht sämtliche Mindestanforderungen der Notfallversorgung erfüllen, werden der Nichtteilnahme zugeordnet und müssen mit finanziellen Abschlägen rechnen. Zu den Mindestvorgaben gehört beispielsweise, dass das Krankenhaus entweder eine Kombination von Fachabteilungen aus den Bereichen der Chirurgie und der Inneren Medizin vorhält oder eine spezielle eigenständige Fachabteilung wie Augenheilkunde oder Dermatologie, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags eigenständig Notfälle aus ihrem Fachgebiet versorgen kann. Erforderlich ist zudem angestelltes und jederzeit vor Ort verfügbares ärztliches und pflegerisches Personal für die Notfallversorgung. Jederzeit muss auch eine Labor- und Bilddiagnostik verfügbar sein.
Die aktuellen Änderungen gehen unter anderem auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Frühjahr 2025 zurück, das eine Klinik für Augenheilkunde mit Hilfe von DOMBERT Rechtsanwälte erfolgreich erstritten hatte. Das Gericht hatte zum einen kritisiert, dass in den bisherigen Regelungen die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung nicht als eigene Stufe mit konkreten Bedingungen definiert war (Az.: B1 KR 25/23 vom 02.04.2025). Zum anderen hatte es gerügt, dass aus den Regelungen des G-BA nicht ersichtlich sei, welcher verminderte Aufwand bei den Krankenhäusern, die nicht an der Notfallversorgung teilnehmen, den Abschlag rechtfertigt.
„Ob der G-BA bei seinen Neuregelungen dieser Kritik hinreichend Rechnung getragen hat, darf bezweifelt werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert.. „In jedem Fall müssen Krankenhausträger nun prüfen, ob ihr Haus die Mindestvoraussetzungen der neuen Richtlinie erfüllt oder nicht. Da neue gerichtliche Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen sind, sollten entsprechende Feststellungen in den Budgetvereinbarungen vorerst nur unter Vorbehalt getroffen werden.“