Meldung
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05.05.2025
Die Vorgaben für das Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind auch für das Erlöschen der von ihr ersetzten oder in ihr eingeschlossenen Genehmigungen maßgebend. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg hervor (Az.: 12 ME 49/24 vom 31.03.2025). In dem Fall ging es um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und darin eingeschlossene Baugenehmigung nach § 13 BImSchG für einen Schießstand.
Das Gericht entschied nun, dass eine eingeschlossene (Bau-)Genehmigung nicht zeitlich vor der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung selbst unwirksam werden kann – also auch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem diese mangels rechtzeitiger Ausnutzung nach § 18 BImSchG erlischt. Damit widerspricht das OVG Lüneburg allerdings der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Das ging zuletzt davon aus, dass eine von einer BImSchG-Genehmigung eingeschlossene Baugenehmigung selbständig erlöschen kann, wenn das einschlägige Fachrecht diese Möglichkeit vorsieht (Az.:7 B 4/24 vom 13.09.2024).
„Vorhabenträger, insbesondere Projektentwickler im Bereich Windenergie, – sollten sich nicht ungeprüft darauf verlassen, dass Bau- oder andere konzentrierte Genehmigungen parallel zur BImSchG-Genehmigung (§ 18 BImSchG) fortbestehen. Das ist trotz der Entscheidung des OVG Lüneburg rechtlich riskant“, sagt Rechtsanwalt Michael Liesegang.