Meldung
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05.03.2025
Ein Grundstückseigentümer kann nicht gegen die Abstandsflächenreduzierung einer benachbarten Windenergieanlage vorgehen, wenn er für die auf seinem Grundstück befindliche Windenergieanlage in vergleichbarem Umfang eine Abstandsflächenreduzierung in Anspruch nimmt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 7 A 42/24 vom 18.02.2025). Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht bereits die Klage des Windenergieanlagenbetreibers, an den der Eigentümer sein Grundstück verpachtet, zurückgewiesen (Az.: 7 A 41/24 vom 30.01.2025). Infolge des Prioritätsprinzips musste der Betreiber für seine Anlage Abschaltzeiten hinnehmen, um die Standsicherheit beider Anlagen zu gewährleisten. Der beigeladene Inhaber der angefochtenen Genehmigung wurde in beiden Verfahren von DOMBERT Rechtsanwälte vertreten.
Der klagende Grundstückseigentümer wollte die Aufhebung der Genehmigung für die benachbarte Windenergieanlage erreichen, da er aufgrund der Abschaltzeiten verringerte Pachteinnahmen befürchtete – allerdings ohne Erfolg. Eine Berufung des Eigentümers auf die Abstandsflächenreduzierung war schon nach den Grundsätzen der wechselseitigen Abstandsflächenverletzung ausgeschlossen, entschied das Gericht in seinem Urteil vom 18.02.2025. Da die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen selbst nicht einhält, könne sich der Eigentümer auch nicht auf eine Verletzung dieser Vorschriften bei seinem Nachbarn berufen. Unabhängig davon hielt das Gericht die Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf dem Nachbargrundstück für rechtmäßig. Der Schutzzweck der Abstandsflächen bestehe nicht darin, den Nachbarn vor einem Einnahmeverlust zu schützen. Auch sieht das Gericht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die Abschaltzeiten und die damit verbundenen finanziellen Einbußen seien aufgrund des Prioritätsprinzips hinzunehmen.