Meldung
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05.03.2025
Ein Grundstückseigentümer, der sich selbst nicht an die Vorschriften für die Abstandsflächen für Windenergieanlagen hält, kann nicht gegen die Abstandsflächenverletzung seines Nachbarn vorgehen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 7 A 42/24 vom 18.02.2025). Da die Anlage auf dem Nachbargrundstück zuerst genehmigt worden war, sollte der klagende Grundstückseigentümer nun für seine Windenergieanlage bei bestimmten Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten hinnehmen. Dagegen wehrte er sich und wollte erreichen, dass die Genehmigung für die benachbarte Windenergieanlage aufgehoben wird – allerdings ohne Erfolg. Da der Grundstückseigentümer die erforderlichen Abstandsflächen selbst nicht einhält, könne er sich auch nicht auf die Verletzung dieser Vorschriften bei seinem Nachbarn berufen, entschied das Gericht. Auch sieht das Gericht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 BauGB) nicht verletzt. Die Abschaltzeiten und die damit verbundenen finanziellen Einbußen seien aufgrund des Prioritätsprinzips hinzunehmen.