Kein Ermessen bei Mindestgebühr

Meldung

|

24.07.2026

Wenn eine Behörde nur die Mindestgebühr erhebt, muss sie dies nicht begründen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hervor (Az.: 9 A 796/26 vom 23.07.2026).

 

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger beim Justizministerium in Nordrhein-Westfalen Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) über Kosten von Printmedien verlangt. Für die Auskünfte setzte das Ministerium eine Verwaltungsgebühr von 10 Euro fest, wobei der Gebührenrahmen für Auskünfte nach dem IFG zwischen 10 und 500 Euro liegt. Gegen den Gebührenbescheid klagte er und begründete dies mit Ermessensfehlern. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab ihm recht: Die Behörde habe ihr Ermessen nicht erkennbar ausgeübt (Az.: 9 A 796/26 vom 15.07.2026). Das sah das OVG Münster allerdings anders: Wenn eine Behörde die Mindestgebühr festsetzt, müsse sie ihr Ermessen weder ausüben, noch begründen.

DOMBERT Rechtsanwälte

Unsere Tätigkeit umfasst alle Rechtsfragen und Konflikte, in denen der Staat, Kommunen oder Behörden beteiligt sind.