Meldung
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07.04.2025
Die AfD ist mit ihrer Organklage gegen die damalige rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer und die Landesregierung gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hielt die Teilnahme Dreyers an einer Demonstration sowie Erklärungen gegen die AfD in den sozialen Medien und auf der Internetseite der Landesregierung für zulässig (Az.: VGH O11/24 vom 02.04.2025)
Die Veröffentlichungen stellten nach Ansicht des Gerichts zwar einen Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit der Partei dar. Auch sei von der Ministerpräsidentin und ihrer Regierung nicht das Neutralitätsgebot gewahrt worden. Die Veröffentlichungen seien aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt, weil sich das Land als wehrhafte Demokratie verstehe. Zudem seien die Äußerungen Dreyers weder willkürlich noch unsachlich gewesen.
„Allgemein gilt das Neutralitätsgebot vor allem gegenüber politischen Parteien: Staatliche Amtsträger sollen die politische Willensbildung nicht beeinflussen – für alle staatlichen Ebenen, also auch für Kommunen und die Bürgermeister. Das Neutralitätsgebot hebelt aber nicht das Recht zur Verfassungstreue aus und darf nicht dem Selbstverständnis der wehrhaften Demokratie zuwiderlaufen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Schröter. „Amtsträger dürfen sich deshalb auch in ihrem Amt von einer Partei abgrenzen, die als in Teilen verfassungsfeindlich eingestuft wird. Der Verfassungsgerichtshof hat das überzeugend herausgearbeitet.“