Vorsicht vor Ausfertigungsfehlern beim Bebauungsplan
| Zum wiederholten Male hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans festgestellt, weil die Ausfertigung nach der Bekanntmachung erfolgte (AZ.: 7 B 158/25.NE vom 25.03.2025). Wichtig ist, dass der Ausfertigungsvermerk auf der Planzeichnung vor der Bekanntmachung durch den Bürgermeister oder dem zuständigen Hauptverwaltungsbeamten unterzeichnet wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass die vom […]
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